Die Fachhochschulreife berechtigt zu einem Studium an einer Fachhochschule oder in einem gestuften Studiengang an einer Universität in Hessen. Sie wird nachgewiesen durch:
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das Abschlusszeugnis/Zeugnis der Fachhochschulreife einer Fachoberschule;
das Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe, in einem beruflichen Gymnasium, einem Hessenkolleg oder Abendgymnasium des Landes Hessen;
das Abschlusszeugnis einer hessischen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachschule für Wirtschaft, Fachschule für Sozialpädagogik, Fachschule für Hauswirtschaft oder Fachschule für Technik;
das Zeugnis der Fachhochschulreife nach Abschlussprüfung der Fachhochschulreifelehrgänge Technik, Wirtschaft oder Sozialpädagogik an Bundeswehrfachschulen; das Abschlusszeugnis des Aufbaulehrgangs Verwaltung der Bundeswehrfachschulen;
das Zeugnis der Fachhochschulreife nach Abschlussprüfung des Lehrganges zum Erwerb der Fachhochschulreife an den Grenzschutzfachschulen
Bildungsgänge, die der Vereinbarung von einheitlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife über besondere Bildungswege entsprechen. Diese Zeugnisse enthalten einen entsprechenden Vermerk des ausstellenden Bundeslandes;
das Abschlusszeugnis der zweijährigen Berufsfachschule, die auf einem mittleren Abschluss aufbaut (Assistenten), in Verbindung mit den Nachweisen über die bestandene Zusatzprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife und über ein einjähriges einschlägiges Berufspraktikum;
eine vom Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt ausgestellte Bescheinigung, dass das Abgangszeugnis von der gymnasialen Oberstufe einer hessischen Schule in Verbindung mit einem berufspraktischen Teil der Fachhochschulreife entspricht.
Kontakt: Staatliches Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt, Rheinstr. 95, 64295 Darmstadt, Tel.: 06151/3682-2, Fax: 06151/3682-400, E-Mail: poststelle@da.ssa.hessen.de
Fachoberschulen bauen auf dem Mittleren Abschluss auf und führen nach einer beruflichen Qualifikation oder in Kombination mit einem betrieblichen Praktikum zur Fachhochschulreife. Die Aufnahme in die Fachoberschule ist an bestimmte Notenvoraussetzungen gebunden.
Die Fachoberschule ist gegliedert in die Fachrichtungen Technik, Wirtschaft, Gestaltung, Gesundheit und Sozialwesen. Innerhalb der Fachrichtungen Technik und Wirtschaft können Schwerpunkte gebildet werden.
Die Fachoberschule wird in zwei Organisationsformen angeboten. In der zweijährigen Organisationsform (A) wird in der Jahrgangsstufe 11 in Teilzeit und in der Jahrgangsstufe 12 in Vollzeit unterrichtet. In der Jahrgangsstufe 11 findet an zwei Wochentagen Unterricht statt. An den anderen Tagen wird ein einschlägiges gelenktes Praktikum in Betrieben, Behörden usw. absolviert. In der einjährigen Organisationsform (B), die eine einschlägige Berufsausbildung voraussetzt, wird der Unterricht in der Jahrgangsstufe 12 in Vollzeitform angeboten.
Fachschulen dienen der vertiefenden beruflichen Bildung und werden nach einer Berufsausbildung oder einer ausreichenden Berufspraxis besucht. Die Ausbildung dauert ein bis drei Jahre und findet in der Regel sowohl in Vollzeit- als auch in Teilzeitform statt.
Die einjährige Fachschule baut auf der Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie einer einschlägigen, mindestens einjährigen beruflichen Tätigkeit auf und bildet Fachkräfte in verschiedenen Fachrichtungen aus.
Die Ausbildung der zweijährigen Fachschule hat zum Ziel, Fachkräfte aus der Arbeits- und Berufswelt zu befähigen, Aufgaben im mittleren Funktionsbereich zu übernehmen. Sie gliedern sich nach den Fachbereichen Gestaltung, Technik und Wirtschaft. Die Ausbildung dauert vier Ausbildungshalbjahre, in Teilzeitform sechs oder acht Ausbildungshalbjahre. Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung können Studierende je nach vorherigem Bildungsabschluss entweder den Mittleren Abschluss oder nach Teilnahme an entsprechendem Zusatzunterricht und dem Bestehen einer zusätzlichen Prüfung die Fachhochschulreife erwerben.
Die Ausbildung an den Fachschulen für Sozialpädagogik dauert drei Jahre (zwei Jahre fachtheoretische und ein Jahr berufspraktische Ausbildung). Die Aufnahme setzt den Mittleren Abschluss sowie einen Berufsabschluss als Staatlich geprüfte Sozialassistentin / Staatlich geprüfter Sozialassistent oder den Abschluss einer einschlägig anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer oder die Zulassung und die erfolgreiche Teilnahme an einer Feststellungsprüfung zum Nachweis einer gleichwertigen beruflichen Vorbildung voraus. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, in sozialpädagogischen Bereichen als Erzieherin/Erzieher selbstständig tätig zu sein. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Fachschule für Sozialpädagogik kann nach Teilnahme an entsprechendem Zusatzunterricht und dem Bestehen einer zusätzlichen Prüfung die Fachhochschulreife zuerkannt werden.
Die Fachschule für Sozialwirtschaft verbindet die bisherigen Fachschulen für Heilerziehungspflege und Familienpflege zu einer neuen Ausbildungsstruktur. Die Ausbildung in den zwei Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialdienste dauert drei Jahre (zwei Jahre fachtheoretische und ein Jahr berufspraktische Ausbildung). Die Aufnahmekriterien entsprechen denen der Fachschule für Sozialpädagogik. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, in Bereichen des Sozialdienstes oder der Heilerziehungspflege selbstständig und eigenverantwortlich tätig zu sein und Aufgaben im mittleren Funktionsbereich zu übernehmen.
Die Fachschule für Heilpädagogik baut auf dem Abschluss als Staatlich anerkannter Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin" mit Berufserfahrung auf und führt zur beruflichen Qualifizierung für heilpädagogische Tätigkeitsfelder. Ziel der Ausbildung an der Fachschule für Heilpädagogik ist die Vermittlung von theoretischen und praktischen Kenntnissen, Einsichten und Handlungsfähigkeiten, die erforderlich sind, um beeinträchtigte Kinder, Jugendliche und Erwachsene heilpädagogisch zu fördern. Die Fachschule für Heilpädagogik dauert in Vollzeitform drei Ausbildungshalbjahre.
Für die öffentlichen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie für die Schulen für Erwachsene betragen die Ferien in der gesamten Bundesrepublik 75 Werktage im Schuljahr. Als Werktage zählen hierbei die Tage von Montag bis Samstag. Feiertage werden nicht mitgezählt. Die Sommerferientermine werden in allen Bundesländern auf der Basis der von der Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) getroffenen Rahmenvorgaben festgelegt. Bei den übrigen Ferienterminen orientiert sich das Hessische Kultusministerium an den Wünschen einer Mehrheit der hessischen Eltern. In den zurückliegenden Jahren war hier eine Präferenz für zweiwöchige Oster- und Herbstferien sowie für möglichst weit in den Januar reichende Weihnachtsferien erkennbar. Aus pädagogischen Gründen ist es außerdem sinnvoll, bei der Verteilung der kleinen Ferien möglichst vergleichbar lange Unterrichtszeiten zu schaffen. Dies ist auch bei den gelegentlich geäußerten Elternwünschen nach zusätzlichen Winter- oder Pfingstferien zu bedenken.
Info: Die aktuellen Ferientermine sind auf der Homepage des Hessischen Kultusministeriums unter www.kultusministerium.hessen.de abrufbar.
Am letzten Unterrichtstag vor Ferienbeginn schließt der Unterricht an den allgemeinbildenden und an den beruflichen Vollzeitschulen nach der dritten Unterrichtsstunde am Vormittag oder nach der zweiten Stunde, wenn der Unterricht am Nachmittag stattfindet. An Berufsschulen schließt der Unterricht in Klassen, die am Tage vor Ferienbeginn Unterricht haben, unabhängig vom Unterrichtsbeginn nach der sechsten Unterrichtsstunde, spätestens jedoch nach der dritten Stunde des Nachmittagsunterrichts. An Schulen für Erwachsene, in denen abends unterrichtet wird (Abendhauptschule, Abendrealschule, Abendgymnasium), findet am letzten Unterrichtstag vor Ferienbeginn kein Unterricht statt. An Schulen für Erwachsene mit Vormittagsunterricht (Hessen-Kolleg) gelten die Regelungen für die allgemeinbildenden Schulen.
Für die öffentlichen allgemeinbildenden, beruflichen Schulen und Schulen für Erwachsene betragen die Ferien bundeseinheitlich insgesamt 75 Werktage im Schuljahr. Als Ferientage zählen dabei die Werktage (Montag bis Samstag) mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage. Bei der Festlegung der Ferientermine werden vor allem pädagogische Gesichtspunkte, angemessen lange Erholungsphasen für Schülerinnen und Schüler, eine sinnvolle Verteilung der Ferien auf das Schuljahr, die Kontinuität des Unterrichts, daneben auch Gesichtspunkte z.B. der Verkehrsentzerrung und der Entlastung der Feriengebiete während der Ferienzeiträume sowie Absprachen im Rahmen der Zusammenarbeit der Bundesländer berücksichtigt.
Die beweglichen Ferientage werden jeweils von den einzelnen Staatlichen Schulämtern festgelegt.
Kinder, die das schulpflichtige Alter erreichen, sind in ihrer Entwicklung häufig ganz unterschiedlich weit fortgeschritten. Um ihren individuellen Fähigkeiten und Bedürfnissen besser Rechnung zu tragen, können Grundschulen bei entsprechenden personellen und räumlichen Voraussetzungen die Jahrgangsstufen 1 und 2 zu einer pädagogischen Einheit zusammenfassen. Das bedeutet, dass alle Kinder eines Jahrgangs in die Schule aufgenommen, dann aber in alters- und entwicklungsgemischten Gruppen unterrichtet werden. Außerdem hat jedes Kind die Möglichkeit, Lernangebote zu nutzen, die speziell auf seine Fähigkeiten zugeschnitten sind. Je nach eigenem Lernvermögen können die zusammengefassten Jahrgangsstufen 1 und 2 dann auch in nur einem oder bis zu drei Schuljahren durchlaufen werden. Ob das Angebot eines flexibilisierten Schulanfangs eingerichtet werden kann, entscheidet das zuständige Staatliche Schulamt in Absprache mit dem Schulträger.
Ein veränderter, flexibilisierter Schulanfang soll den unterschiedlichen Voraussetzungen der Kinder eher gerecht werden. Grundschulen können die Jahrgangsstufen 1 und 2 curricular und unterrichtsorganisatorisch in dem durch den Lehrplan und Stundenplan gesetzten Rahmen zu einer pädagogischen Einheit zusammenfassen. Der Unterricht erfolgt in jahrgangs- und entwicklungsgemischten Lerngruppen. Individualisierte Unterrichtsformen gehören zu den pädagogischen Rahmen-bedingungen, so dass jedes Kind entsprechend seinen Voraussetzungen Lernangebote nutzen kann. Differenzierende Maßnahmen orientieren sich am Entwicklungsstand und dem Lernpotenzial des Kindes. Zentrale Kennzeichen einer veränderten Schuleingangsphase sind:
Alle Kinder eines Jahrgangs werden in die Grundschule aufgenommen und entsprechend ihres individuellen Entwicklungsstandes gefördert.
Die Kooperation der Lehrkräfte und der sozialpädagogischen Fachkräfte dient der Förderung der Kinder.
Die Schülerinnen und Schüler können nach ihrem jeweiligen Leistungs- und Entwicklungsstand die zusammengefassten Jahrgangsstufen 1 und 2 auch in einem oder in drei Schuljahren durchlaufen.
Eine Zurückstellung im Sinne des Hessischen Schulgesetzes ist nicht möglich.
Für Schülerinnen und Schüler, die die pädagogische Einheit drei Schuljahre oder im Falle der Einschulung am 1. Februar zweieinhalb Schuljahre besuchen, wird die Zeit über das zweite Schulbesuchsjahr hinaus nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
Das Angebot eines flexiblen Schulanfangs darf nur eingerichtet werden, wenn die personellen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die Entscheidung über die Einrichtung eines flexiblen Schulanfangs trifft das Staatliche Schulamt im Einvernehmen mit dem Schulträger auf der Grundlage einer pädagogischen Konzeption der Schule.
Bei Förderplänen handelt es sich um eine Maßnahme, die versetzungsgefährdeten Schülerinnen und Schülern zugute kommen soll. Lehrkräfte, die betroffenen Schülerinnen und Schüler selbst sowie alle anderen am Bildungsprozess beteiligten Personen einigen sich in einem solchen Plan auf individuelle Lernziele. Die nähere Ausgestaltung des Lernprogramms ist Aufgabe der Fachlehrerinnen und Fachlehrer. Durch den Förderplan wird den Schülerinnen und Schülern ihre Verantwortung für ihr Weiterkommen in der Schule vor Augen geführt, was sie dazu motivieren soll, das Klassenziel doch noch zu erreichen.
Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf können je nach ihrer Beeinträchtigung unterschiedliche Schulen besuchen: Es gibt Förderschulen für Lernhilfe, Praktisch Bildbare, Körperbehinderte, Erziehungshilfe, Hörgeschädigte, Blinde, Sehbehinderte, Kranke und Sprachheilschulen. Sie verfügen über eine behinderungsspezifische Ausstattung und wenden besondere Lehr- und Lernmittel an. Grundsätzlich sind sie als Durchgangsschulen gedacht; die Schülerinnen und Schüler sollen nach einer gewissen Zeit wieder in der Lage sein, eine allgemein bildende Schule zu besuchen. Einige Förderschulen sind zusätzlich zu Beratungs- und Förderzentren ausgebaut worden und werden an allgemein bildenden Schulen unterstützend tätig.
In der Förderstufe bilden die Jahrgangsstufen 5 und 6 eine pädagogische Einheit, die der Orientierung und Vorbereitung der Entscheidung über den weiteren Bildungsgang dient. Sie bereitet die Schülerinnen und Schüler auf die Jahrgangstufe 7 der Hauptschule, Realschule oder des Gymnasiums vor. Die Schülerinnen und Schüler solle in der Förderstufe Unterstützung erhalten, um ihre Lern- und Leistungsfähigkeit sowie ihre Neigungen und Interessen zu erkennen und zu entwickeln.
Info: Näheres ist in den §§ 20 bis 23 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundschule (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) vom 14. Juni 2005 geregelt, einzusehen auf der Homepage des Hessischen Kultusministeriums unter www.kultusministerium.hessen.de in der Rubrik Schulrecht.
Sofern zusätzliche Stunden zur Verfügung stehen, haben allgemein bildende Schulen die Möglichkeit, ihre Schülerinnen und Schüler auch über den Pflichtunterricht hinaus im Rahmen von Wahlangeboten, freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen und Förderunterricht in ihrer Lernentwicklung gezielt zu unterstützen. Bei den Fördermaßnahmen ist auf eine ausreichende Differenzierung zu achten: Sowohl leistungsschwächere Schülerinnen und Schüler, die Hilfe bei der Verarbeitung des regulären Unterrichtsstoffs benötigen, als auch diejenigen, die besonders motiviert und an einer Vertiefung des Unterrichtsstoffes interessiert sind, müssen im Angebot berücksichtigt werden.
Während Eltern über den weiteren Schulbesuch ihres Kindes nach der 4. Klasse in der Regel frei entscheiden können, gilt das nicht für den Bereich der Grundschule und der Berufsschule. Schülerinnen und Schüler müssen die Grundschule besuchen, in deren Schulbezirk sie wohnen, beziehungsweise die Berufsschule, in deren Schulbezirk ihr Beschäftigungsort liegt. Ein Ausnahme von dieser Regelung ist in besonderen Fällen möglich, beispielsweise wenn die zuständige Schule nur unter Schwierigkeiten zu erreichen ist oder besondere pädagogische Gründe für den Besuch einer anderen Schule sprechen. Die Entscheidung hierüber trifft das zuständige Staatliche Schulamt in Absprache mit dem Schulträger
Info: § 1 der Verordnung über die Gestaltung des Schulverhältnisses regelt die freie Schulwahl nach Besuch der Grundschule, einzusehen auf der Homepage des Kultusministeriums unter www.kultusministerium.hessen.de in der Rubrik Schulrecht. Die Bestimmungen für Grund- und Berufsschülerinnen und -schüler finden sich unter § 60, Abs. 4 bzw. unter § 63, Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG).
Schülerinnen und Schüler, die konfirmiert werden oder zur Erstkommunion gehen, haben an dem Montag, der auf den Sonntag der Konfirmation bzw. Erstkommunion folgt, unterrichtsfrei. Die Eltern teilen der Klassenlehrerin bzw. dem Klassenlehrer den Termin der Konfirmation bzw. Erstkommunion rechtzeitig mit.
Fremdsprachenunterricht gehört an allen hessischen Schulen und Schulformen zum Pflichtunterricht. Schülerinnen und Schüler lernen hier nicht nur die Verständigung in einer fremden Sprache, sondern werden auch angehalten, sich in die Kulturen anderer Länder hineinzuversetzen, ihre eigenen kulturellen Werte aus einer anderen Perspektive zu betrachten und ihr Repertoire an Lernmethoden zu erweitern.
In der Grundschule kommen Kinder bereits in der 1. Klasse mit Fremdsprachen in Berührung, die Einführung in eine bestimmte Sprache beginnt in der 3. Klasse. Die Leistungen in diesem Fach sind noch nicht versetzungsrelevant. Welche Sprache unterrichtet wird, entscheidet die Gesamtkonferenz mit Zustimmung des Schulelternbeirats. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass die Schülerinnen und Schüler auch an ihren weiterführenden Schulen die Möglichkeit haben sollten, Unterricht in dieser Sprache zu besuchen.
In der Sekundarstufe I werden Englisch, Französisch, Spanisch oder Latein als 1. Fremdsprache unterrichtet sowie Englisch, Französisch, Latein, Russisch, Italienisch oder Spanisch als 2. Fremdsprache. In Realschulen und schulformübergreifenden Gesamtschulen gehören die 2. Fremdsprachen zu den Wahlpflichtfächern. Im Gymnasium muss eine 2. Fremdsprache gelernt werden, hier zählt die 3. Fremdsprache zum Wahlpflichtbereich.
Info: Die Einzelheiten des Fremdsprachenunterrichts wird im Hessischen Schulgesetz (HSchG) durch die Stundentafeln unter § 5, Abs. 1 geregelt, einzusehen auf der Homepage des Hessischen Kultusministeriums unter www.kultusministerium.hessen.de in der Rubrik Schulrecht.
Fremdsprachenzertifikat der Kultusministerkonferenz (KMK)
Seit 2002 können die Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen in Hessen das bundesweit und international anerkannte Fremdsprachenzertifikat der Kultusministerkonferenz (KMK) erweben und ihre Fremdsprachenkenntnisse in drei Niveaustufen (Waystage, Threshold und Vantage) prüfen lassen. Das Zertifikat dokumentiert die berufsbezogenen Fremdsprachenkenntnisse unabhängig von der Zeugnisnote und macht die Leistungen bundes- und europaweit vergleichbar. Dabei wird den spezifischen Anforderungen in den verschiedenen Arbeitbereichen Rechnung getragen und zwischen kaufmännisch-verwaltenden, gewerblich-technischen, gastgewerblichen sowie sozialpflegerischen, sozialpädagogischen Berufen unterschieden. Bisher wurden von den hessischen Schülerinnen und Schülern Zertifikate in Englisch und Spanisch erworben
Info: Weitere Informationen zum Erwerb des Fremdsprachenzertifikats sind auf der Homepage des Instituts für Qualitätsentwicklung (IQ) unter www.iq.hessen.de in der Rubrik Standardsicherung zu finden.
Frühförderung bei Kindern mit Behinderungen und Entwicklungsstörungen
Frühförderung ist ein freiwilliges Hilfsangebot für alle Kinder im Vorschulalter, die behindert oder von Behinderung bedroht sind, wie auch für ihre Eltern und andere Bezugspersonen im Lebensumfeld der Kinder. Frühförderung ist Teil des Gesamtsystems flächendeckender Grundversorgung. Zu diesem System gehören neben allgemeinen und speziellen Frühförder- und Frühberatungsstellen auch Sozialpädiatrische Zentren, neurologische wie kinder- und jugendpsychiatrische Spezialambulanzen, niedergelassene (Kinder-)Ärzte und -Ärztinnen, einschließlich Kinder- und Jugendpsychiatern, medizinische Therapeutinnen und Therapeuten, Erziehungsberatungsstellen, (integrative) Kindertagesstätten und vorschulische Einrichtungen. Als familien- und wohnortnahes Angebot richtet sich die Frühförderung nach den individuellen Entwicklungsvoraussetzungen des Kindes und den Bedürfnissen seiner Familie. Das Hessische Sozialministerium und der Landeswohlfahrtsverband Hessen fördern den fachübergreifenden und interdisziplinären Handlungsansatz in der Frühförderung im Rahmen freiwilliger Leistungen.
Info: Weitere Informationen sind auf der Homepage des Hessischen Sozialministeriums unter www.sozialministerium.hessen.de in der Rubrik Familie/Kinder und Jugendliche/Frühförderung in Hessen zu finden.
Frühförderung und Integration von Kindern mit Behinderung
Frühförderung orientiert sich an den individuellen Bedürfnissen und Möglichkeiten des einzelnen Kindes in seinem Lebensumfeld. Für jedes Kind werden auf die jeweiligen Gegebenheiten hin spezielle Förderziele und -schwerpunkte in einem Förderplan festgelegt und umgesetzt. Die Frühförderung verfolgt ein familienorientiertes, wohnortnahes und interdisziplinäres Handlungskonzept und findet in der Regel als Einzelförderung statt. In jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt Hessens steht mindestens eine Frühförderstelle freigemeinnütziger oder kommunaler Träger zur Verfügung. Frühförderstellen sind offene Anlaufstellen für Eltern und Fachleute, um die nötigen Fördermaßnahmen unverzüglich einzuleiten und zu koordinieren. Für die gesamte Dauer der Frühförderung steht eine bestimmte Fachkraft der Frühförderstelle als Ansprechpartner/in für die betroffene Familie bereit. Zum Frühfördersystem gehören auch die Sozialpädiatrischen Zentren. Sofern es wegen der Art, Schwere oder Dauer der Beeinträchtigung notwendig erscheint, haben diese die Aufgabe, den für das Kind erforderlichen Bedarf an ärztlichen und therapeutischen Leistungen festzustellen. Für hör- und sehbehinderte Kinder stehen insgesamt neun spezielle überregional arbeitende Frühförderstellen zur Verfügung, die im Rahmen eines ganzheitlichen Konzeptes rechtzeitig spezielle Hilfen bereitstellen. In Hessen gibt es sieben Sozialpädiatrische Zentren und 60 Frühförder- und Behandlungsstellen. Die Integration in Tageseinrichtungen für Kinder hat seit vielen Jahren landespolitisches Bedeutung. Ziel der Integration ist es Kinder mit Behinderung und Kinder ohne Behinderung gemeinsam in einer Gruppe zu betreuen, sie zu fördern und sie gemeinsam den Alltag erleben zu lassen. In Hessen steht nahezu ein bedarfsgerechtes Angebot für Kinder mit Behinderung in Kindergärten zur Verfügung. Jedem Kind mit Behinderung ein Integrationsplatz" zur Verfügung. Die Integrationsplätze werden möglichst wohnortnah angeboten. Die Jugendämter und Frühförderstellen beraten Eltern in der Frage, welcher Kindergarten für ihr Kind geeignet ist und darüber hinaus auch in der formalen Antragstellung. In den Kindergärten können grundsätzlich mehrere Kinder mit Behinderung aufgenommen werden. Über die Gruppenstruktur, das pädagogische Konzept und die zusätzlichen Angebote an Fördermaßnahmen entscheidet der Träger mit den Fachkräften seiner Einrichtung. Das Jugendamt und die Frühförderstellen stehen auch hier beratend zur Seite. Finanziert werden die Integrationsplätze über den örtlichen Sozialhilfeträger und den Kindergartenträger. Das Sozialministerium unterstützt die Integrationsplätze mit zusätzlichen Fördermittel. Auskünfte und Materialien sind zu erhalten beim Hessischen Sozialministerium, Dostojewskistraße 4, 65187 Wiesbaden, Tel.: 0611-8170
Die Führungsakademie ist eine Einrichtung des Hessischen Kultusministeriums. Sie verantwortet und steuert die Entwicklung der Führungskräfte in Schule und Bildungsverwaltung. Unter der Leitung der Führungsakademie werden vorhandene Qualifizierungsmaßnahmen zusammengeführt und systematisiert. Gleichzeitig setzt die Führungsakademie unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen neue Impulse. Die Beratungsstelle bietet innerhalb der Führungsakademie erstmalig hessenweit allen an Funktionsstellen interessierten Lehrkräften sowie im Amt befindlichen Führungskräften die Möglichkeit der umfassenden Information und individuellen Beratung. Fragen können direkt an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referates IV.4 gerichtet werden. Weitere Informationen finden Sie unter http://www.fuehrungsakademie.hessen.de